Irreführende Schreiben zu Smart Meter Installation

Hinweise zu Schreiben über Smart-Meter-Installationen
Informationen für unsere Kundinnen und Kunden
Derzeit erhalten Privathaushalte im Raum Traunstein und Umgebung Schreiben verschiedener Unternehmen zum Thema Smart Meter und Messstellenbetrieb.
Unter anderem werden Schreiben der DMG Deutsche Messwesen GmbH bekannt. Die Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf möchten Ihnen hierzu einige Informationen geben und erläutern, wie solche Angebote einzuordnen sind.
Wichtig: Die Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf ist davon unabhängig
Die EGW steht in keinem geschäftlichen Zusammenhang mit der DMG Deutsche Messwesen GmbH und haben dieses Unternehmen nicht mit der Durchführung des Smart-Meter-Rollouts in ihrem Netzgebiet beauftragt.
Bei einem solchen Schreiben kann es sich um ein Angebot eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers handeln. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber können grundsätzlich Leistungen rund um den Messstellenbetrieb am Markt anbieten.
Die Annahme eines solchen Angebots ist jedoch eine freiwillige Entscheidung. Ein entsprechender Vertrag muss nicht abgeschlossen werden, nur weil ein solches Schreiben zugesandt wurde.
Was gilt für den gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Rollout?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht für bestimmte Verbrauchs- und Erzeugungsfälle den Einbau intelligenter Messsysteme vor.
Dazu gehören insbesondere:
- Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh,
- Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- Betreiber bestimmter Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW.
Darüber hinaus kann der grundzuständige Messstellenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Pflichteinbaufälle ein intelligentes Messsystem vorsehen.
Für andere Messstellen ist grundsätzlich die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung vorgesehen. Die gesetzlichen Vorgaben sehen einen schrittweisen Rollout vor.
Entscheidend ist daher immer die konkrete Messstelle und die jeweils geltende gesetzliche Regelung.
Sie müssen nicht aufgrund eines Werbeschreibens einen Vertrag abschließen
Wenn bei Ihrer Messstelle ein gesetzlich vorgesehener Einbau durch den zuständigen Messstellenbetreiber ansteht, erfolgt die Information über die EGW.
Sie müssen daher nicht allein aufgrund eines Werbeschreibens eines anderen Anbieters kurzfristig einen Vertrag abschließen, um einen gesetzlich vorgesehenen Einbau sicherzustellen.
Bitte beachten Sie jedoch: Einen gesetzlich vorgesehenen Einbau durch den zuständigen Messstellenbetreiber können Anschlussnutzer grundsätzlich nicht ablehnen.
Wie sind Aussagen zu § 14a EnWG einzuordnen?
In Schreiben zum Thema Smart Meter wird teilweise auf finanzielle Vorteile im Zusammenhang mit § 14a EnWG hingewiesen.
§ 14a EnWG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung von Netzentgelten für bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen vor.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Förderung für den Einbau eines Smart Meters.
Ob und in welcher Höhe eine Entlastung möglich ist, hängt unter anderem von der konkreten Verbrauchseinrichtung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Der bloße Einbau eines intelligenten Messsystems führt daher nicht automatisch zu einer jährlichen Gutschrift oder Ersparnis.
Welche Kosten gelten für den Messstellenbetrieb?
Für den grundzuständigen Messstellenbetreiber gelten gesetzliche Preisobergrenzen. Diese unterscheiden sich je nach Art der Messeinrichtung und dem jeweiligen Anwendungsfall.
Bei einer modernen Messeinrichtung beträgt die gesetzliche Preisobergrenze derzeit 25 Euro brutto pro Jahr. Für intelligente Messsysteme gelten abhängig vom jeweiligen Pflichteinbaufall andere Preisobergrenzen.
Bei wettbewerblichen Messstellenbetreibern können andere vertragliche Preise gelten. Deshalb sollten Sie vor einem Vertragsabschluss insbesondere auf
- den jährlichen Gesamtpreis,
- eine mögliche Mindestvertragslaufzeit,
- Kündigungsfristen,
- enthaltene Leistungen und
- mögliche zusätzliche Kosten
achten.
Was bedeutet eine „kostenlose Installation“?
Wenn ein Anbieter mit einer „kostenlosen Installation“ wirbt, sollten die konkreten Vertragsbedingungen geprüft werden.
Aus einer solchen Werbeaussage lässt sich nicht ableiten, dass ein gesetzlich vorgesehener Zählerwechsel ausschließlich über diesen Anbieter möglich ist.
Bei einem gesetzlich vorgesehenen Einbau durch den zuständigen Messstellenbetreiber gelten die gesetzlichen Vorgaben zum Messstellenbetrieb und zu den hierfür vorgesehenen Entgelten.
Bitte lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen
Wir empfehlen Ihnen:
- Prüfen Sie zunächst, wer Absender des Schreibens ist.
- Lesen Sie die Vertragsbedingungen und Preisangaben sorgfältig.
- Achten Sie auf Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen.
- Vergleichen Sie die angebotenen Leistungen und Kosten.
- Unterschreiben oder buchen Sie nicht allein deshalb, weil ein Schreiben eine kurze Frist nennt.
- Bei Fragen können Sie sich direkt an die Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf wenden.
Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber kann grundsätzlich gewählt werden
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen.
Dies ist eine eigenständige Entscheidung des Anschlussnutzers bzw. der hierzu berechtigten Person.
Ein entsprechendes Angebot ist daher weder automatisch erforderlich noch automatisch nachteilig. Entscheidend sind die konkreten Vertragsbedingungen, Leistungen und Kosten.
Unser Hinweis an Sie
Wenn Sie ein Schreiben zum Thema Smart Meter erhalten haben und unsicher sind, ob Sie tätig werden müssen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir helfen Ihnen dabei, die Zuständigkeiten und den konkreten Handlungsbedarf rund um Ihren Stromzähler und den Messstellenbetrieb einzuordnen.
Den Beitrag der Verbraucherzentrale finden Sie hier unter diesem Link.
Weitere unabhängige Informationen finden Sie auch bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur – Informationen zu Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
Elektrizitätsgenossenschaft Wolkersdorf
E-Mail: info@eg-wolkersdorf.de
Telefon: 0861 / 4315